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DRK 1-15

40 DRK VOR ORT drk kreisverband zittau DAS HUMANITÄRE VÖLKERRECHT – TEIL 4 Neue Waffenentwicklungen und Humanitäres Völkerrecht 1. Erstes Zusatzprotokoll von 1977 Das Zusatzprotokoll vom 08.06.1977 zu den Genfer Abkommen vom 12.08.1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte verpflichtet in Arti- kel 36 jede hohe Vertragspartei, bei der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mit- tel oder Methoden der Kriegführung fest- zustellen, ob ihre Verwendung stets oder unter bestimmten Umständen durch die- ses Protokoll oder durch eine andere auf die Vertragspartei anwendbare Regel des Völkerrechts verboten wäre. Diese Bestimmung zwingt die für die Rüs- tung der Streitkräfte verantwortlichen Re- gierungsbehörden, bei der Entwicklung aber auch beim Erwerb von neuen Waffen stets zu prüfen, ob diese mit den Regeln des Humanitären Völkerrechts kompatibel sind. Deswegen ist schon von Dr. Hans-Peter Gasser der Vorschlag gemacht worden, jede neu entwickelte und jede zum Kauf angebotene Waffe sollte in Zukunft eine vom Fabrikanten ausgestellte Erklärung mit sich führen, dass der Gebrauch der Waffe aus völkerrechtlicher Sicht unbe- denklich ist. Wenn man sich aber die Forschung und Entwicklung für neue Waffen in den größ- ten Herstellerländern genau betrachtet, kommt man zu dem Ergebnis, dass die völkerrechtlich vereinbarten Verbote für spezifische Waffen durch tech- nische Neuentwicklungen immer wieder umgangen werden. Das ist ein ungelöstes Problem. Kann man es überhaupt lösen? 2. Das Waffenübereinkommen der Vereinten Nationen (VN) von 1980 mit den dazugehöri- gen Protokollen Das Übereinkommen vom 10.10.1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsat- zes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschieds- los wirken können, schreibt den Grundsatz des Völkerrechts fest, dass die in einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Krieg- führung haben. Die Vertragsstaaten gehen von dem Grundsatz, der die Verwendung von Waffen, Geschossen und Material sowie Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, in bewaffneten Konflikten verbietet, aus. Das VN-Waffenübereinkommen und seine Protokolle finden in den Situationen An- wendung, die im gemeinsamen Artikel 2 der Genfer Abkommen von 1949 bezeich- net sind. Dazu gehören auch die bewaff- neten Konflikte gegen Kolonialherrschaft, fremde Besetzung, rassistische Regimes in Ausübung des Rechts auf Selbstbe- stimmung nach Artikel 1, Abs. 4 des Zu- satzprotokolls. Das VN-Waffenübereinkommen und seine Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten sie die den Vertragsparteien durch das in bewaffneten Konflikten an- wendbare humanitäre Völkerrecht auferleg- ten sonstigen Verpflichtungen (Artikel 2). Das VN-Waffenübereinkommen wird auch als Rahmenübereinkommen bezeichnet, weil unter seinem Dach einzelne Proto- kolle vereinbart worden sind, die Verbote oder Beschränkungen über Waffen ent- halten: – Das Protokoll I verbietet eine Waffe zu verwenden, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Rönt- genstrahlen nicht entdeckt werden können. – Das Protokoll II in seiner geänderten Fassung verbietet oder beschränkt den Einsatz von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen einschließlich der zum Sperren von Stränden, Ge- wässer- oder Flussübergängen geleg- ten Minen. – Das Protokoll III verbietet oder be- schränkt den Einsatz von Brandwaffen, die in erster Linie dazu bestimmt sind, durch die Wirkung von Flammen, Hit- ze oder einer Kombination derselben, hervorgerufen durch eine chemische Reaktion eines auf das Ziel verbrachten Stoffes Objekte in Brand zu setzen oder Personen Brandwunden zuzufügen. – Das Protokoll IV verbietet Laserwaffen einzusetzen, die eigens dazu entworfen sind, sei es als ihre einzige Kampfauf- gabe oder als eine ihrer Kampfaufga- ben, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges, d.h. des bloßen Auges oder des Auges mit Sehhilfe, zu verursachen. Das gilt auch für die Wei- tergabe solcher Laserwaffen. – Das Protokoll V verpflichtet die Ver- tragsparteien, die von explosiven Kampfmittelrückständen ausgehenden Gefahren und Wirkungen nach Konflik- ten auf ein Mindestmaß zu beschrän- ken. Wie die geschichtliche Entwick- lung zeigt, sind dem VN-Waffen- übereinkommen weitere spezi- fische Waffen in den bisher fünf Protokollen zugeordnet worden. Es ist zu hoffen, dass diese Ent- wicklung schnell weitergeht und immer mehr Staaten diesem Übereinkommen einschließlich seiner Protokolle beitreten. Gasser, Hans-Peter, Humanitäres Völkerrecht, Schulthess Juristi- sche Medien AG, Zürich, Basel, Genf, 2007 Text: Prof. Dr. jur. habil. Lutz Zimmermann Fortsetzung folgt DRK-Sanitäter bei der Versorgung eines Kriegsverwundeten. Quelle: DRK Bilddatenbank

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