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DRK 2-2004

In seiner Sitzung im Mai diesen Jahres beschloss der Sächsische Landtag die- ses Gesetz, das im Wesentlichen am 1. Januar 2005 in Kraft treten wird. Der Entwurf des Gesetzes wurde im vergangenen Jahr sachsenweit disku- tiert. Dabei wurden Schlussfolgerun- gen aus der Flutkatastrophe 2002 ein- gearbeitet. Ziele des neuen Gesetzes sind: – der künftig bessere und effizientere Schutz der Einwohner des Freistaa- tes Sachsen, – die „Hand in Hand-Arbeit“ der Behörden und Organisationen und – insbesondere bei Schadensereig- nissen mit einer Vielzahl von Ver- letzten das optimale Zusammen- wirken von Rettungsdiensten, Feuerwehren und Katastrophen- schutzeinheiten. So sieht das Gesetz u. a. vor, ab 2011 in den Landratsämtern hauptamtliche Kreisbrandmeister zu beschäftigen, die den Brand- und Katastrophenschutz un- terstützen sollen. Beschlossen ist auch die Förderung des Wettbewerbes und des wirtschaftlichen Handelns im Ret- tungsdienst. Die für den Rettungsdienst verantwortlichen Landkreise, Kreisfreien Städte und Rettungszweckverbände sol- len die Entgelte für den Rettungsdienst mit den Kranklenkassen aushandeln und die Leistungen des Rettungsdienstes erst nach einem Auswahlverfahren an die Hilfsorganisationen vergeben. Der genaue Gesetzestext wird im Sächsischen Gesetz- und Verord- nungsblatt Nr. 9/2004 vom 23.07.04 veröffentlicht bzw. ist im Internet unter www.smi.sachsen.de abrufbar. Vorgestellt: Die Patientenverfügung als Vorsorge für den Ernstfall Hilflos im Krankenbett liegen, der Tech- nik und fremden Menschen ausgelie- fert – das ist eine beängstigende Vor- stellung, mit der sich niemand gerne auseinandersetzt. Leider wird diese Si- tuation für viele Menschen oft schnell bittere Realität: Ein Unfall oder eine schwere Erkrankung können dazu führen, dass man seinen Willen nicht mehr äußern kann. Dann bestimmen andere – zum Beispiel Ärzte – darüber, wie der Betroffene behandelt werden soll. Und dies meistens ohne zu wis- sen, was der Patient selbst möchte. Daher sollte jeder, der seinen Willen für eine medizinische Behandlung im Not- fall festlegen möchte, eine sogenannte Patientenverfügung verfassen. 53 Millionen Deutsche halten dies für sinnvoll, aber nur 7 Millionen haben es schon getan. Ein Grund dafür ist sicher die Unsicherheit bei der Vielzahl der angebotenen Patientenverfügungen, wo keiner genau weiß, welche davon rechtskräftig sind. Wichtig ist, dass die Verfügung mög- lichst handschriftlich abgefasst und un- terschrieben ist. Zudem sollte sie regel- mäßig aktualisiert werden, sodass auch erkennbar ist, dass der Betreffende sich intensiv mit dem Inhalt befasst hat. Die Deutsche Hospizstiftung bietet der- zeit als einzige Organisation Hilfe beim Verfassen und Prüfen einer solchen Verfügung an. Besonders empfiehlt sie die Medizi- nische Patientenanwaltschaft, die juristisch geprüfte Patientenverfügung der Deutschen Hospiz Stiftung. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass drei Verfügungsbereiche abge- deckt sind: • die Vorsorgevollmacht, • die Vorausverfügung und • die Betreuungsverfügung. Die Vorsorgevollmacht zu medizini- schen Behandlungsfragen benennt ei- nen oder mehrere Patientenanwälte. Die Vorausverfügung (oft ist das der Teil, der Patientenverfügung genannt wird) enthält Anweisungen für den Arzt, wie und unter welchen Umständen eine Behandlung gestaltet oder begrenzt werden soll. Mit der Betreuungsverfü- gung nennt man dem Amtsgericht einen oder mehrere Bevollmächtigte, falls ei- ne gesetzliche Betreuung notwendig wird. Diese Personen regeln dann finan- zielle Belange oder die Wohnungsfrage des Patienten. Man sollte sich darüber im Klaren sein, dass nach deutschem Recht nicht automatisch der Ehe- oder Lebenspartner oder die Kinder als ge- setzliche Betreuer vorgesehen sind. An dieser Stelle kann aus Platzgrün- den nur überblicksartig dieses wichtige Thema gestreift werden. Viele Fragen werden sicher offen bleiben, dafür bie- tet dann im Detail Rat und Hilfe das Informationsbüro Berlin der Deutschen Hospiz Stiftung, Tel. 030/2 84 44 84-0. Gegen eine geringe Gebühr kann dort Info-Material angefordert werden. Details auch im Internet unter www.hospize.de Die medizinische Patientenverfügung kann gegen eine Schutzgebühr von 5,– € schriftlich bestellt werden bei: Deutsche Hospizstiftung, Im Defdahl 5–10, 44141 Dortmund. Neues Die klassische Aromatherapie verfügt über Erfahrungen in der Wirkung ätherischer Öle seit fast 5 Jahrtausenden. Schon im alten Ägypten wur- den Düfte zum Heilen, Ver- führen und der Körperpflege verwendet. Heute stehen uns eine Vielzahl von Anwendun- gen, wie z. B. die Schmerz- bekämpfung bei Migräne oder Arthrose zur Verfügung. Schlaflose Nächte und innere Unruhezustände kann man mit Düften, Bädern oder Einrei- bungen ebenso bekämpfen, wie Erkältungen, Allergien oder trockene Haut. Da reine natürliche ätherische Öle oft aus mehr als 200 Wirk- stoffen bestehen, ist deren Wirkungsspektrum immens groß. Sie sind hochkonzen- triert und oft reichen einige Tropfen in einer Mischung aus, um Linderung zu ver- schaffen. Aber auch Erholung vom Stress und den Sorgen des Alltags ist notwendig ge- worden um das körperliche und seelische Gleichgewicht wiederherzustellen und ge- sund zu bleiben. Nur wer die Seele auch einmal „baumeln“ lassen kann, ist in der Lage, wachsenden Herausforderun- gen souverän zu begegnen. Unser Tipp für ein entspan- nendes und hautpflegendes Wannenbad: 10 – 20 Tropfen reines ätherisches Öl (Gera- nie und Lavendel) in 2 Esslöf- fel Honig mischen und direkt vor dem Bad ins Badewasser geben. Nähere Informationen zu Ein- zelölen oder auch individu- ellen Mischungen erhalten Sie unter anderem von den Aromaexperten der Stadtapo- theke Radebeul Telefon: 03 51/8 30 41 68. Johanniskraut Ringelblume Redaktion Hospiz Stiftung, Tel. 030/2844484-0. Telefon: 0351/8304168.

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